Chronik der Stadt Kyllburg 800 - 2000
Quellen und Karten im Original
Gründungsurkunde des Kollegiatstifts
Dienstag, 7. April 1276
Heinrich, von Gottes Gnaden Erzbischof von Trier im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Amen.
Gott der Schöpfer aller Dinge, hat seine Kirche, die auch verdient, seine Braut genannt zu werden, von Anfang an auf so hartem Fels errichtet, daß durch den heiligen Petrus, den Apostelfürsten, und seine Nachfolger sowie die Kirchenväter und -gelehrten auf Eingebung des Hl. Geistes die Anfänge des Glaubens wuchsen und der Dienst am Namen Gottes über den ganzen Erdkreis durch vielfache Früchte vermehrt wurde.
Freilich sind wir unwürdig. Dennoch sind wir durch die verfügende Gnade göttlicher Herablassung zur Aufgabe, uns um Erziehung und um Beispiel zu bemühen, berufen und fürsorglich mit unserer erzbischöflichen Würde versehen worden. Wir glauben, daß es uns nutzen wird, das sterbliche Leben heil zu durchlaufen und glücklich das ewige Leben zu erreichen sowie zur Vergebung unserer Sünden, wenn wir für die Mehrung des Gottesdienstes in unserer Zeit durch eifriges Bemühen sorgen können.
Daher haben wir im Vertrauen auf die unendliche Güte und unsagbare Milde unseres Herrn Jesus Christus, zum Ruhme des Schöpfergottes (ipsius conditoris) und zu Ehren der Hl. Jungfrau, seiner Mutter , der Mittlerin zwischen Gott und den Menschen, und auch aller heiligen Jungfrauen bei unserer Feste Kilburch eine Kirche gestiftet und im Namen Gottes sie zu errichten begonnen. Wir haben veranlaßt, daß dort Weltgeistliche eingesetzt werden und wohnen sollen, damit sie dort als dem Herrn Dienende nach den Regeln der Kanoniker und gemäß scholastischer Zucht mit schuldigem und gewohntem Gehorsam die Gottesdienste zu den festgesetzten Stunden sowohl bei Tag wie bei Nacht gemäß Sitte und Brauch der Kirchen und der Geistlichen der Stadt Trier feiern. Wir wollen, daß sie sich desselben Rechtes, des Friedens und der Freiheit erfreuen, und wir bestätigen ihnen kraft der uns von Gott gewährten Macht dieselbe Freiheit, der sich bislang die Geistlichen der Stadt Trier erfreut haben und die sie genießen. Nach sorgfältiger Beratung mit unserem trierischen Kapitel und mit dessen einmütiger Zustimmung schenken, inkorporieren, übertragen und überweisen wir die Kirchen von Ludenstorf, Vffinningen, Effisze, Bvmagen, an denen uns das Recht der Übertragung (Kollation) des Vorschlags (der Präsentation) und der Einsetzung zusteht, der vorgenannten Kirche von Kilburch, die sie zum Nutzen und zur Unterstützung der Geistlichen, die der erwähnten Kirche dienen, verwenden soll. Von den Gütern dieser Kirche aber sollen den Vikaren, die dort dienen werden, angemessene Anteile (portiones congruae) vorbehalten bleiben, von denen sie in passender Weise ernährt werden sowie die bischöflichen und die anderen ihnen obliegenden Lasten abtragen können.
Die Einsetzung der Ordination dieser Vikare steht für alle Zeit den Diensten der genannten Kirche von Kilburch nach Rat und Zustimmung unserer selbst und unserer Nachfolger zu. Aber wir behalten uns und unseren Nachfolgern für immer die Übertragung (Kollation) der Kanonikate, Pfründen und auch der Probstei, des Dekanats, des Schulmeisteramtes, der Kantorei und des Amtes zur Beaufsichtigung der Gottesdienste (custodia) bei dieser Kirche vor, uns zwar so, daß wir mit der schon genannten Probstei irgend jemanden aus dem Domkapitel unserer Kirche versorgen müssen. Außerdem bestätigen wir mit unserer ordnungsgemäßen Amtsgewalt alle Besitzungen, Vermögen und Schenkungen mit allen Rechten und Zubehörungen, die aus der Verehrung der Gläubigen durch fromme Schenkung zur Mehrung und zum Nutzen der genannten Kirche und ihrer Geistlichen gegeben und freiwillig gespendet worden sind und sein werden, und zwar sowohl an Menschen als auch an Dörfern, Weinbergen, Wäldern, Ackerland, Wiesen, Weiden, materiellen und immateriellen Rechten und welchen Dingen auch immer. Wir nehmen alles zusammen und einzeln in die Gewalt und den Schutz des Hl. Petrus, unserer selbst und unserer Nachfolger als Bischöfe von Trier auf und wollen, daß es überdauere, und wir ordnen an, daß es, für die Ewigkeit bestimmt, bestehen bleibe.
Wir schreiben vor, daß diese Anordnung, erlassen und eingerichtet kraft unserer Amtsgewalt und aus mitwirkender Gnade des Hl. Geistes, von nun an bis in Ewigkeit von allen Christgläubigen gehalten und beobachtet werden muß. Wir verbieten auf jede Weise und befehlen unter Androhung des Banns, daß niemand es wagen soll, sie zu verletzen.
Allen Dienern aber sei ewiger Friede, dauerndes Heil und langdauerndes Leben, damit sie, wenn das Jüngste Gericht gekommen sein wird, unter Heiligen und Erwählten Gottes auferweckt zu werden verdienen. Damit also das Gesagte zusammen und einzeln fest, gültig und unerschüttert fortdauern möge, ist zur dauernden Erinnerung dieser Sache unser Siegel zusammen mit dem des trierischen Kapitels an diese Urkunde zum Zeugnis der Wahrheit angehängt worden. Gegeben und verhandelt im Jahre des Herrn 1276, am Dienstag nach Ostern.
Quelle: Landeshauptarchiv Koblenz Bestand 1A Nr. 11572
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