Chronik der Stadt Kyllburg 800 - 2000
Quellen und Karten im Original
Lehensurkunde der Kyllburger Mühle
Wir Johann Philipp Freyherr von Walderdorf, Herr zu Ißenburg und Molßberg, des Ertzhohen Dhumstifts Trier Dhumdächant undt zur Zeit Ambtsherr zu Kylburg, thun kundt undt bekennen hiermit öffentlich ahn dießen Brief, daß Wir die Mühl unten ahn dem Flecken Kylburg an der Bach untenwendig der Brücken gelegen verliehen haben, undt selbige verleien für uns und unsere nachkommenen Ambtsherm zu Kylburg in Kraft dieses Briefs denen Ehr- und tugendtsamen Johan Michel Brantzel undt seiner Ehefrau Maria Catharina oder seinem rechtmäßigen Erben auf ein Ziehl von zwölf hintereinander folgenden Jahr, alßo undt dergestalt, daß allsolche Mühl mit allem ihrem Begriff undt Waßergang, Deich, sambt allen ihren zugehörigen, inhaben, besitzen, undt zu ihrem Nutzen nießen undt gebrauchen sollen hingegen von derselben unß und unserm nachkommenden Ambtsherm alle und jede Jahr auf das hauß Kylburg einen daselbst verordneten Kellern zum mühlenpacht geben, lifern undt respective bezahlen wie folgt: alß nemlich 8 Malter rocken Köms und 8 Malter Waytzen aufrichtiger lifriger frucht undt mühlen Jahre, item drey radergulden, item zu Weinachten ein Waßel oder drey albrader dafür, undt ein halbhundert Eyer; item zwantzigvier pfundt guter fisch, so dan drey reichßthaler dreißigsechs albus für ein fett S: v. schwein, sie sollen auch die Erlenbäum so beneben der Mühlen undt dem Deich stehen undt darzu gehöhren nit verhauen sondern dieselbe hegen undt schonen auch deren so viel möglich geschehen kan, mehr ahnpflantzen undt ziehen, nebst dießen allem solle beständer die Mühl sambt dem Deich, Wehr und waß weider darzu gehörig undt erfordert wird in gutem weßentlichem undt aufrichtigem Bau unterhalten und handhaben, ahn bey waß jeder Zeit darzu von nöthen sein wirdt bauen alles auf ihre Kosten undt speßen, sonder unseres oder unserer nachkomenten geringstes zuthun, außer daß Wir ihnen zu all solchem Bauen so oft es die nothdurft erfordert durch unsem Kellern zu Kylburg das benöthige Bauholz vergünstigen undt verschaffen, daß die Mühlensteine, so von nöthen seindt undt sie bestellen werden, durch gewohnliche undt gebrauchliche frohnfuhren beyführen laßen wollen. Were es aber sach, daß die beständer eins oder mehr Jaren ahn Endrichtung des mühlenpachts oder auch an dem Bau oder einige andern Clausulen dieser Beständnus sich saumhaft bezeigen würden, sollen sie selbiger verlustiget und beraubt sein; nichts destoweniger verpflichtet undt verbunden verseßenen oder rückständigen pacht, wie auch den schaden so wir des mißbrauchs oder sonsten ihrenthalben erlitten; erleiden oder haben würden, zu bezahlen undt zu vergnügen, darfür wir alle ihrige übrige guter ahn zu greifen und unß biß zu völliger schadloßhaltung zu erhohlen vollkommene macht undt gewalt haben, solle nun die Beständnus nach den obgesetzten zwölf Jahr ein End haben alß solle die mühl in gutem standt (gleich wie sie dermahlen hofentlich sein und angedretten wird) unß und unsem nachkommentem Ambtsherm deß hauß Kylburg in allem nichts dar von zu thun verfallen sein, alles sonder gefehrt undt arglist. Des zu Urkundt haben Wir uns eigenhändig unterschrieben undt unser gewohnliches insigel hir aufdrücken laßen. Gegeben Trier, den 14. May dausentsiebenhundert Virzig Zwey
Johann Philipp Freyherr v. Walderdorf
(Siegel) "Dohmdechandt und Ambtsherr zu Kylburg"
Während der Lehnsbrief die Rechte und Pflichten des Müllers dem Lehnsherrn gegenüber regelte, war das Verhältnis des Müllers zum Mahlkunden noch besonders geordnet. In dem Kyllburger Hochgerichtsschöffenweistum, das vermutlich auf die Freiung Kyllburgs durch Erzbischof Arnold vom Jahre 1256 zurückreicht, finden wir darüber folgendes:
Der Morlner soll Mahlen dem hern zuvoran, damach den wirthen, ob frembd leuth über felt quemen, daß sie brot bey inen funden, darnach burghleuth und Burgern, so wie sie zu der Moelen pringen, und sol heben von einem sester Korns ein schußel foll, der thunt dreißigh einen sester.
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