Chronik der Stadt Kyllburg 800 - 2000
Quellen und Karten im Original
Das Kyllburger Weistum im Originaltext
Diß ist daß Weißtumb des Hochgerichts
unseres gnedigsten Churfursten
und Hern von Trier und zuw
Kilburgh
Teilweise Wiedergabe in urtümlicher Mundart | Wiedergabe in Anpassung an die heute geltende Schriftsprache | |
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Herzu gehoeren alle die Innigen, die allhie recht sullen verstehen und wyßen. Diß ist unser Gerichtslauff und freyheit. Also unser aller gnedgster her ist ein her dieser freyheit Kilburgh, die zubinden und zuentbinden, doch sol sein Churfurst-liche Gnade die Burger laßen bey alter ubungh und alter gewonheit, als sein churf. g. die Burger fonden hatt und andre fursten die gelaßen haben. | Dies geht alle an, die rechtskundig sind und Recht sprechen sollen. Hier unsere besonderen Rechte und unser Gerichtsverfahren. Obschon unser allergnädigster Herr als Herr der Freiheit Kyllburg diese verpflichten und befreien kann, so soll doch seine kurfürstliche Gnaden die Bürger bei ihren alten Übungen und Gewohnheiten lassen, so wie sie die Bürger in ihren Rechten vorgefunden hat und andere Fürsten sie ihnen belassen haben. | |
Vort sein die Burger unserem gnedigsten hern zween tagh alle Jar sehuldich zufroenen. Einen an Heuw, den anderen an habern, deß sol der her den froenern eßen und trincken geben, als arbeitsam leuthen | Fortan sind die Bürger unserem gnädigsten Herrn zwei Tage in jedem Jahre zu fronen schuldig, einer im Heu, der andere im Haferschneiden, indessen soll der Herr ihnen wie Arbeitsleuten Verpflegung geben | |
Item haben die Burger drey welde mit Namen Etzelter, da ist unser gnedigster her mit ein einigungsman, zeucht er vil Schwein zu Kilburgh uff seinem troge, gehen mit in den wald, weithers nit | Die Bürger haben drei Wälder. Im Walde Etzelter ist unser gnädigster Herr insofern mit beteiligt, als er viele Schweine auf seinem Trog zu Kyllburg unterhält und diese mit in den Wald gehen, mehr nicht | |
Item der Klop ist der Burger eigen wald, wie der ander, da soll der her nichts in hauwen, noch auch die Burger, und wer einen stammen abhauwet in dem vurgten walde, ist verfallen umb einen gulden, so ist unser alt herkommen | Der Klopp ist der Bürgerschaft Eigenwald, wie der andere, da soll der Herr nichts abhauen, auch nicht der Bürger, und wer in dem vorgenannten Wald einen Stamm abhaut, der verfällt in eine Geldstrafe von einem Gulden, so ist unser altes Herkommen | |
Item der dritt Busch genant daß Buchholz hinder dem Klop, gelegen oben der Conuers wießen, der ist des hern eigen wald, er magh Inen gebrauchen nach seinem gefallen, aber aber der her und Burger atzen den Ecker sament. | Der dritte Busch, genannt das Buchholz hinter dem Klopp, gelegen über der Coumerswiese, ist des Herrn Eigenwald, er mag ihn gebrauchen nach seinem Gutdünken, aber der Herr und der Bürger abweiden und nutzen Eicheln und Buchecker gemeinsam. | |
Item der Weherbusch hinter der Bruck gelegen, desgleichen wie obstet. | Für den hinter der Brücke gelegenen Wehrbusch gilt das gleiche. | |
Item der der Hane umb die freyheit, da ist der her ein oberster einigungsman In, und ein Schirmher, doch sol der her In nit verhauwen. Der ecker ist des hern und der Burger. Ob sach were, daß ein windfall keme, den wyßen wir dem hern, und alle ligen holtz und niemans anders. Were aber sach, daß holtz fiell daß gut zuverbauwen were, daß sullen die Burger holen zu fallest zu der freyheit | Im Hahn um die Freiheit ist der Herr oberster der Beteiligten und Schirmherr, doch soll der Herr darin kein Holz schlagen. Eicheln und Buch-ecker gehören dem Herrn und den Bürgern. Sollte ein Windfall eintreten, so weisen wir diesen dem Herrn wie alles liegende Holz fallen, das als Bauholz verwendbar wäre, so sollen es, der Freiheit zufallen, die Bürger holen. | |
Item wer sach, daß einichman einen Baum abhiebe In dem vuagten walde, der ist dem hern verfallen umb zehen gulden oder ein handt, uff dem stock abgenommen, nach gefallen des hern. | Sollte jemand einen Baum im vorgenannten Wald abhauen, so hat er dem Herrn zehn Gulden zu zahlen oder ihm wird eine Hand auf dem Baumstumpf abgehauen, nach Gutdünken des Herrn. | |
Vortan wyßen wir unserm gnedigsten hern die fischerey. Erstlich den strom frey und drey wäge, einen zu Strengen, den andern under der Brucken, den dritten den man nent des Dechants Wacheltgen. | Weiter teilen wir unserem gnädigsten Herrn die Fischerei zu, vor allem in der Strömung unbeschränkt, dazu drei wogende Wasserstellen, eine zu Strengen, die andere unter der Brücke und als dritte des Dechants Wacheltgen. | |
Auch wyßen wir wie der fischer fischen soll, nemlich mit seinem Eßsack, mit seinem stecheysen, mit seinem rodtgarn, mit seinem Angell und mit seinem Karp. | Auch weisen wir an, wie der Fischer fischen soll, nämlich mit seinem Eßsack, mit seinem Stecheisen, mit seinem Rottnetz (Dienstnetz?), mit seiner Angel und seinem Korb | |
Item der Krointgen genant vischerey auch alle woch einen blancken, der Hern fischerey einen halben dienst | Der Krointgen genannten Fischerei ebenfalls jede Woche einen Verkaufsstand der Herrenfischerei einen halben Dienst | |
Item so wanne der fischer seinen dienst pringt dem hern, so soll der her oder sein Kelner dem fischer geben ein virtheil brots, der drey von einem sester Korns gebacken werden | Wenn der Fischer dem Herrn seinen Fischfang bringt, dann soll der Herr oder sein Kellner dem Fischer ein Viertel von einem Brot geben, von dem drei aus einem Sester Korn gebacken werden | |
Auch wyßet der scheffen den Burgen zufischen In der Kill mit der koppeln und der hand, so wie Inen die fisch werden kunnen, und zu Kripsen nacht und tagh, und dem fischer sein gezeugh nit stoeren | Auch weist der Schöffe die Bürger in der Kyll zu fischen an, sei es mit der Koppel, sei es mit der Hand, so wie ihnen die Fische es möglich machen, und Krebse zu fangen bei Nacht und Tag, ohne das Gerät der Fischer zu schädigen | |
Auch hat der Burger mehr gerechtigkeit. Ob sach were einicher ein par hondtger gehalten kunth und ein Par Garnger, und ein haßgen gefangen, oder mit einem Ambrost schießen, darin sol der her Im nit tragen, lieff Ime ein Rehe In daß garn, sol er dem hern mittheilen. | Auch hat der Bürger mehr Nutzungen. Sollte einer ein paar Schlingen, ein Häslein zu fangen oder mit der Armbrust zu schießen, so soll der Herr nichts einwenden, lief ein Reh in die Schlinge, so soll er dem Herrn Mitteilung machen. | |
Vort weyßen wir den Burgern Ire gerechtigkeit. In der freyheit sol man halten feilen Kauff, besonder den wein sol das Gericht uffthun vermitz einem Burghman und einem Priester, daß der wirth zukan. | Weiter weisen wir den Bürger an Gerechtsame: In der Freiheit soll man wohlfeil und preiswert kaufen und verkaufen, besonders soll das Gericht den Wein durch einen Burgmann und einen Priester prüfen lassen, damit der Wirt sich darauf versteht. | |
Der Morlner soll Malen dem hern zuvoran, darnach den wirthen, ob frembd leuth uber felt quemen, Burgleuth und Burger, so wie sie zu der Moelen pringen, und sol heben voa einem sester Korns ein schußel foll, der thunt dreißigh einen sester. | Der Müller soll zunächst für den Herrn mahlen, dann für die Wirte, falls Gäste von auswärts kämen, damit sie Brot bei Ihnen finden, danach den Burgleuten und Bürgern, wenn sie das Getreide zur Mühle bringen, er soll von einem Sester Korn eine Schüssel, d. i. der dreißigste Teil eines Sesters, als Mahllohn sich geben lassen. | |
Item soll der gemein Backer erstlich dem hern Backen, darnach den Wirthen, daß man brodt bey Inen finde, und sullen Backen, Backer und Wirth brodt vur drey heller und sechs heller, und sullen dem Backer geben feunff drey heller weck von einem ofen foll vur lon, und die Burger geben von Idem sester Korns einen rader heller, und alles demnach. | Auch der Bäcker soll zuerst dem Herrn backen, dann den Wirten, damit man Brot bei Ihnen finde. Bäcker und Wirte sollen Brot für drei und sechs Heller backen; der Herr und die Wirte geben dem Bäcker fünf der kleineren Brote für drei Heller als Backlohn für einen vollen Ofen Backwerk. Die Bürger zahlen für Brote aus einem Sester Korn einen Raderheller. Alles weitere regelt sich entsprechend. | |
Item ob ein ußwendiger er sey wer er wulle, feilen Kauff praecht. In diese freyheit, welches der her voran behufft, darnach Burghleuth und Bur ger, den soll man nit kommen noch helligen. Aach were sach daß er einem Burger schuldich were, und bezalt Ime feunff schillingh Tririscher werschafft, so soll Ime niemans kommern noch helligen, er verbrech dan sein freyheit mit handt und mit monde | Sollte ein Auswärtiger, wer er auch sei, wohlfeile Ware in die Freiheit bringen, deren vor allem der Herr bedarf; alsdann Burgleute und Bürger, so sollte man ihn weder pfänden noch behelligen. Selbst wenn er einem Bürger etwas schuldig wäre, ihm aber fünf Trierische Schillinge zahlt, so soll ihn niemand pfänden und gerichtlich belangen, es sei denn, er verwirke seine Freiheit durch Wort und Tat | |
Vortan wyßen wir den Burgern Ire freyheit, ob einicher eztwas verwickt hatt gegen den hern, so soll der her denselbigen nit Thurnen, sover er sicher machen kann, und ob der her Iner daruber Thurnen wolt, so soll man Inen uff recht halten, sofern ers gestunn. Es wer dan sach, das er vermacht hett Bauch oder hals, so laßen wir den Hern gewerden. | Den Bürgern tun wir weiterhin kund: Sollte jemand etwas gegen den Herrn verwirkt haben, so soll der Herr ihn nicht in dem Turm setzen, sofern er Bürgschaft leisten kann, und sollte der Herr ihn trotzdem einsperren wollen, so soll man über ihn Gericht halten, sofern er es zugesteht. Sollte er Leib und Leben verwirkt haben, so Überlassen wir ihn dem Herrn | |
Item wyßen wir dem hern vur die höchste Buß 62 Tririscher schilling und drey hellingh, daß sol daß Gericht hinder Ime halten und nieman uffenbaren biß uff die Zeit daß sie dazu getrongen werden. | Als höchste Buße weisen wir dem Herrn 62 Trierische Schilling und drei Hellinge; sie soll das Gericht zurückhalten und niemand offenbaren, bis es dazu gedrängt wird | |
Item vort in allen kleinen bußen zwo theile dem hern und die dritthell dem Gericht. Deß sullen die Gerichte alle Jar daß Gericht dreimal besitzen nach Gerichtslauff, dem hern zu nutz und auch den Burgern. Ob es sach were, daß unß der her geboett, von maßen und gewicht und alles des Innigen des der her zuvoran gebraucht, und darnach die Burghleuth und Burger, und anders nit. | Von allen Bußen für geringere Vergehen (Übertretungen) weisen wir zwei Teile dem Herrn und einen Teil dem Gericht. Nach Gerichtshandhabe soll das Gericht jährlich dreimal zu tagen verpflichtet sein, dem Herrn zu Nutz und auch den Bürgern. Wenn uns der Herr wegen Maßen und Gewichten, all der Dinge, die vorweg der Herr, darnach Burgleute und Bürger gebrauchen, Aufträge geben sollte, soll es nicht anders sein. | |
Item maßen und gewicht, soll daß Gericht geben, darin soll der her nichts tragen | Maße und Gewichte soll das Gericht bestimmen, da soll der Herr nichts hineinreden | |
Item wanne daß ein scheffen abgestorben ist, so sullen die anderen einen bey sich erwelen In des anderen platz, den sol der her setzen und Ime seinen eydt stifften. Darnach wan solches geschehen ist sol der Bott Ime sein freyheit ußrufen, da sich solchs geburt. | Ist ein Schöffe gestorben, so sollen die anderen für ihn einen (neuen) hinzu wählen. Ihn soll der Herr ernennen und seine Vereidigung veranlassen. Sobald dies geschehen ist, soll der Gerichtsbote seine Ernennung bekanntgeben, wie es sich gebührt | |
Item diß ist unser Gerichtslauf, von unsern vurfarn. Alle die Innige, die alhie uber erbschafft gehen, wan man die Jar und einen tagh besitzt, so wyßen wir den keuffer var einen erben | Auch das ist von unseren Vorfahren überliefertes Recht für alle diejenigen, die hier ihre Ansprüche auf Erbschaft aufgeben; Sobald ein Käufer diese Erbschaft ein Jahr und einen Tag besitzt, betrachten wir Ihn ganz so wie einen Erben | |
Item vortan alle die Innige die alhie Stylkauf thun mit erbschafft als recht, so soll man die halten Jar und einen tagh allen erben unverlustigh. Wan die Erben dabinnen komen und gesinnen Irer erbschafft widder vermitz haupt gut und was von Gericht ußgang ist, sol man In wider an seinem erb komen laßen, ob solches nit geschege, so wyßen wir Inen vur einen Erben. | Wenn jemand hier einen Steigkauf mit Erbschaft abschließt, so soll man die Erbschaft allen Erben ein Jahr und einen Tag lang offen halten. Sollen die Erben während dieser Zeit kommen und ihre Erbschaft wieder begehren durch Zahlung des Kaufpreises und der Gerichtskosten, soll man ihn wieder zu Erbe kommen lassen. Geschieht das nicht, so halten wir den Käufer ganz so wie einen Erben | |
Item wer alhie kommert und verbunt, der sol daß thun drey tagh und sechß wochen nacheinander unverzuglich. Es were dan mit beider parthien will und Kost ein kommertag an den hern XIII schillingh Tririscher werschafft und dem scheffen ein sester weinß, und dem Botten ein qrt weins und dazu seinen lon, so dick er daß, thut | Wer allhier pfändet und beschlagnahmt, der mag das in einer zusammenhängenden Frist von 6 Wochen und drei Tagen betreiben. Nach Ablauf der Frist wäre das Verfahren nach beider Parteien Wille und die Gebühr für einen Verhandlungstag an den Herrn 13 Trierische Schillinge, an den Schöffen ein Sester Wein und an den Gerichtsboten ein Quart Wein und dazu dessen Lohn, so oft er tätig wird | |
Item vortan soll niemans den anderen alhie kommern und heiligen uff einichen gebeuten feiertagh, vod einem Mittagh zu dem andern, und were dan sach, daß er sehn recht vermacht, mit handt oder mit monde | Niemand soll den anderen an einem gebotenen Feiertage, von einem Mittag zu dem anderen, pfänden und behelligen, es sei denn, daß er einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag abschließen will | |
Item ein verbot ist dem Kommer gleich, und wanne drey Kommer umb sein, so soll man den Jenigen Insetzen, In sein erwintnus, und sol dem man das verkundigen den ersten Kommer und den letzten, und sol dan setzen einen nottagh drey oder acht tagh, darnach die sach gelegen ist, kompt der man und thut den Kommer ab als recht, so sol man Ime tagh setzen als recht, daß zuverantworten, und wan sie dan komen zu Gericht, so soll sich der Schultheiß setzen mit den Scheffen, und soll fragen, hat Imans vur Gericht zuthun, der stelle sich herfur als recht, und darnach Burgern nehmen, von beiden parthien, so bleibt er sonder last, doch sol er bitten die zwo parthien, daß sie Ire freundt darzu geben, und sich fridigen, weythern und merern schaden, sampt unkosten, zuvermeiden. Willen aber die parthien solches nit thun, so soll der Schultheiß sprechen, einer der klagh als recht, und die ander parthey antwort als recht, daß auch der scheffen verstehen kunnt, so wyßen sie desto besser zu urtheilen nach recht, daß sol man schrifftlich annemen. Ist aber sach, daß der antworter berath nimpt, er hab der Klage nit nehr gehoert, sol Ime der Kläger berath geben, zu dem anderen richtlichen tagh als recht, unß sol daß tun unverwants fuß. Ob auch sach were, daß einiche parthey Kontsehafft fueheren wolt, sol man Inen gunnen drey tagh nacheinander, nach lauff der Gerichtstage. Und ist es sach, daß er Ime antwort, und urtheil gesetzt wird, daruß sol sich der scheffen berathen, davon haben sie ein sester weins, so dick sich daß geburt. Ist nun der scheffen des urtheils weiß, sol er es den Pathien geben. Ist er es aber nit weyß, soll er XIIII tage berath heischen. Ist ers dan noch nit weyß, soll er noch XIIII tage berath heischen. Ist er darnach noch nit wißigh, sol er zu heufft heischen zu Wittlich, und daß angeben schrifftlich, deß sullen die Gericht heischen den zweien parthien III rader gulden, ubericht Inen ichtzit davon, soln sie es widderumb geben. Gebricht Inen aber so soln sie den parthien mehr abheischen, und daß sullen sie den parthien auch also angeben. | Ein Arrest ist der Pfändung gleich. Sind drei Mahnungen erfolgt, so soll man den Pfandnehmer in seine Pfändung einsetzen und das dem Gepfändeten als letzte Mahnung bekanntgeben, sodann einen Notgerichtstag in den nächsten drei oder acht Tagen je nach Lage des Falles festsetzen. Kommt der Gepfändete zum Termin und weist die Pfändung als unberechtigt zurück, so soll man ihm einen Gerichtstag anberaumen, sein Recht zu vertreten. Wenn sie dann zum Gericht kommen, soll der Schultheiß sich mit den Schöffen zusammensetzen und fragen: "Hat jemand etwas vor Gericht zu tun, so trete er vor und behaupte sein Recht", danach beiden Parteien genehme Bürgerschaften nehmen, so bleibt er (der Beklagte) ohne Auflage. Doch soll der Schultheiß die zwei Parteien bitten, daß sie ihr Einverständnis dazu geben und sich einigen, weiteren und vermehrten Schaden und Kosten zu vermeiden. Wollen die Parteien das aber nicht eingehen, so soll der Schultheiß die Klage zulassen und der anderen Partei das Recht sich zu verteidigen. Klage und Verteidigung soll man schriftlich entgegennehmen, damit auch die Schöffen folgen können und so besser Recht zu finden wissen. Sollte der Beklagte vorgeben, er habe die Klage nicht recht verstanden, so soll sie ihm der Kläger zum nächsten Gerichtstag näher dartun, und dies unverzüglich tun. Sollte eine Partei Beweis führen wollen, so soll man den Parteien eine Frist von drei aufeinander folgenden Tagen gewähren, je nach Verlauf der Gerichtstage. Sollte sich der Beklagte verteidigen und gerichtliche Entscheidung gefordert werden, so soll nunmehr der Schöffe mit sich zu Rate gehen; dafür haben sie ein Sester Wein, so oft das geschieht. Ist sich der Schöffe über das Urteil schlüssig, soll er es den Parteien verkünden. Ist er sich aber nicht schlüssig, so soll er binnen einer Frist von 14 Tagen mit sich zu Rate gehen. Ist er dann noch nicht schlüssig, so soll er nochmals 14 Tage Ausstand begehren. Ist er sich alsdann noch nicht schlüssig, so soll er beim Oberhof in Wittlich Hilfe suchen und dies schriftlich eingeben. Das Gericht soll dafür von beiden Parteien 3 Radergulden begehren, erübrigt sich davon irgend etwas, so sollen sie es zurückgeben. Ist es aber zu wenig, so sollen sie den Parteien mehr fordern, dies ihnen auch sogleich mitteilen. | |
Doch sullen die Scheffen von Kilburgh mit einem geschwornen Boten, den Scheffen zu Wittlich drey tage voran entpieten, sie sullen darkomen und ein urtheil angeben, daß sie sich darnach wißen zu richten. Und wanne sie dagkommen, so sullen sie beiden Schultheißen gan, und sullen an Ime gesinnen, daß Gericht beyeynander zu bescheiden. Und sullen Innen dan die Acta uberliefferen. Dan werden sie fragen, waß Ire hoffsubungh sey. Daß sullen sie Inen dan sagen, dan werden sie auch dabey gelaßen, dan sollen sie das urtheil emphahen, daß sullen sie dan tragen, und geben nach recht, nichts ab noch zuthun. Dan pleiben sie sonder boes worth, deß sullen sie dem Oberhoff geben XV alb rader. | Doch sollen die Schöffen von Kyllburg durch einen vereidigten Boten drei Tage vorher den Schöffen zu Wittlich sagen lassen, sie möchten kommen und ihre Meinung äußern, um sich darnach zu richten. Wenn diese kommen, sollen sie zum Schultheiß gehen und ihn veranlassen, das Gericht zusammentreten zu lassen. Man soll ihnen die Akten übergeben und sie befragen, was ihr beständiger Brauch beim Oberhof sei. Das sollen sie beantworten, und man wird sie dabei belassen. Dann sollen sie das Urteil auf sich nehmen, festsetzen und verkünden, was recht und geziemend ist, nichts ab- noch zutun. So bleiben sie ohne böse Worte, indessen sie dem Oberhof 15 Raderalbus zu zahlen haben. | |
Welcher man zuthun hat, und rechts will leben an dem Gericht, umb schuldt, der sol bey den Schultheißen gehen, und sol Ime urlaub heischen, und Ime ein Burgen setzen, daß er Ime rechts gunne. Wan er daß gethan hat, dan sol er dem Scheffen sein urkunth geben, mit namen ein urkunths quart, und sol dem botten seinen Ione geben, darnach er zugehen hat. Dan sol der Bott gehen und soll den deinen pfand holen, den soll der Bott hinder sich halten, biß daß die XIIII tagh, umb seint, und einen tagh. Wan die XIIII tagh und ein tagh herumb seindt, dan sol der man komen, der die pfende hat laßen holen, und sol den kleinen pfandt verkauffen, und sol dem scheffen geben ein quart weins, von dem deinen pfande, zuverkaufen, und dem Botten ein rader heller von dem heill ruffen. So soll das Gericht den man fragen, ob er pfende genugh hab, spricht er nein, er hab nit genugh, so spricht das gericht, gib dem Botten seinen lon und laß Inen mehr pfende holen, biß daß du genugh hast, und wanne der Botte widderumb kumb, und pringt die foll pfende, seint es gereide oder eßende pfende, wan sie dan verkaufft sein, als vur einen follen, dan soll er den scheffen geben, vur Ir recht ein quart weins, und dem Botten ein heller rader, vur seinen lon. Seindt es eßende pfende, die sol der man, der sie verkaufft hat, acht tage unverlustigh halten. Seindt es ge-reidte pfende, die soll er XIIII tage unverlustigh halten. Kumpt dan der Innigh dem die pfende gewest sein und pringt hauptgeldt und gerichts recht, so sol man Inen bey laßen, und daß gut widder geben. Ob sach were, daß solch hauptgeldt, und gerichts recht, derselb nit widder gebe, so wyßen wir Inen vier Wege uß, einen zuwandeln der Im geliebt, und daß gut zugebrauchen gleich seinem eigenen gut. | Wer Schuldforderungen beitreiben und sich recht und geziemend vor Gericht benehmen will, der soll zum Schultheiß gehen, von ihm Erlaubnis nehmen und ihm einen Bürgen stellen, damit er ihm rechtlichen Anspruch gewähre. Wenn er das getan, soll er dem Schöffen seine Urkund hierüber geben, besonders ein Urkundsviertel (Quart Wein ?), und soll dem Boten seinen Lohn geben, darnach hat der Bote zu gehen. Alsdann soll der Bote gehen und soll den kleinen Pfand abnehmen. Den soll der Bote zurückbehalten, bis 14 Tage und 1 Tag vorüber sind. Wenn die 14 Tage und ein Tag vorüber sind soll der Pfandgläubiger den kleinen Pfand verkaufen und den Schöffen ein Quart Wein von dem kleinen Pfandverkauf geben sowie dem Boten einen Raderheller für das Ausrufen. Hierauf soll das Gericht den Pfandgläubiger fragen, ob er genug gepfändet habe. Verneint er, so erklärt das Gericht: Gib dem Boten seinen Lohn und laß ihn mehr pfänden, bis du genug hast. Und wenn dann der Bote wiederkommt und die vollständigen Pfänder bringt, seien es bewegliche Pfandsachen oder gepfändetes Vieh, dann soll der Gläubiger nach Verkauf der Pfänder in Höhe der Schuld den Schöffen zur Abgeltung ihrer Ansprüche ein Quart Wein und dem Boten einen Raderheller als Lohn geben. Gepfändete Tiere soll der Verkäufer 8 Tage, andere Pfandsachen 14 Tage ohne Verlust halten. Kommt dann derjenige, dem die Pfänder gehört haben und bringt den Kaufpreis und die Gerichtskosten, so soll man ihn freilassen und das Gut zurückgeben. Sollte derselbe Kaufpreis und Gerichtskosten nicht zurückgeben, so zeigen wir vier Wege, beliebig einen wahlweise zu gehen, und das gut zu gebrauchen wie sein eigenes Gut. | |
Item ist auch sach daß einer einen pfand ußnimpt uff recht, so sol der Schultheiß Burgen von Ime nehmen. | Sollte jemand ein Pfand ausnehmen ohne falsch, so soll der Schutheiß Bürgschaft von ihm nehmen. | |
Davon hat der her zehn (?) sester und die scheffen 1 sester weins. Dan sol der Schultheiß einen Rechentagh ansetzen, und sol sie verhoeren, vermitz zweien scheffen. Werden sie zufrieden wol und gut, werden sie nit zufrieden, so magh der pfender richtlich tagh laßen ansetzen, davon hat der Bott ein quart. Welch man der verbeut oder einen Kommer thut, der ist dem hern schuldich ein clein boß, X alb rader. | Dafür gebühren dem Herrn zehn (?) Sester und den Schöffen 1 Sester Wein. Alsdann soll der Schultheiß einen Rechentag ansetzen und soll sie mit Hilfe von zwei Schöffen verhören. Werden sie einig, so sei es recht und gut, werden sie nicht einig, so mag der Pfandnehmer Gerichtstag anberaumen lassen. Dafür gebührt dem Boten ein Quart. Wer beschlagnahmt oder pfändet, ist dem Herrn eine kleine Buße von 10 Raderalbus schuldig | |
Item Rügt der scheffen auch alle boeß worth, werck und thaten, maße und gewicht, und waß daran hangt. | Im übrigen rügen die Schöffen auch Beleidigungen, üble Geschäfte und Taten, Maße und Gewichte, und was damit zusammenhängt. | |
Daß alles ist von unsern furfarn also an uns koen. | Dies alles ist uns von unseren Vorfahren überliefert worden. |
weiter: Auszug aus dem Sammelprivileg Ludwigs dse Bayern
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