Chronik der Stadt Kyllburg 800 - 2000
Kyllburg in der Zeit der Franken (450 bis 900)
Das merowingische Rodungswerk - der Hof
Das Wort Hof - ahd. houba - Hufe ist eine Rechtsform innerhalb einer baulichen Gemeinschaft. Hufe, Hof bezeichnet die Hofstelle des im Dorfe gelegenen Hausgrundstückes eines Unfreien, Minderfreien oder Vollfreien nebst seinen Anteilen an der Flur und der Mark: Ackerland, Wiesenland, Garten, Weideland, Fischgewässer, Ödland und Wald.
Diese Hufe ist teilbar. Es konnte etwa das Grundteil ohne das Zubehör der Gemarkung, das Feld ohne die Hofstelle veräußert werden. Oft wurde solches Land durch die Rodung grundstückweise abgemarkt und eingezäunt, es hieß dann: captura, bivang, biunde.
Die neuen Ortsnamen auf -rod, -hagen sind also meist auf Neubruch entstandene grundherrliche Hofstätten, Einzelhöfe. Hand in Hand damit ging der Ausbau dieser Einzelhöfe zu Dörfern. Alte Einzelhöfe konnten auch zu Dorffilialen vergrößert werden. Auf Grund römischer rechtlicher Bestimmungen war kleinerer Grundbesitz von dem bisherigen Eigentümer zugunsten eines neuen Grundherrn aufgegeben und von diesem dem Tradenten pachtweise zur Nutzung überlassen, mit der Bedingung, daß dieses Landgut nicht veräußert werden dürfte.
Gutsverleihungen gehören zu den Repräsentationspflichten eines Herrscherhauses. Solche Lehen brachten, sobald die Bodenrechte dem Lehensmann übereignet waren, dem Grundherrn nichts mehr ein. Wettgemacht wurde dieser Ausfall durch die im merowingisch-karolingischen Zeitalter unter den Grundherrn einsetzende Forestierung der Marken, also eines großen Rodungswerkes. In einer reichen Gliederung und einheitlichen Organisation der Arbeit lag das Geheimnis des ungemein raschen und folgenschweren Wachstums der neuen großen Grundherrschaften. Sie zeigten bald einen großen Gegensatz zur Wirtschaft der kleinen freien Grundbesitzer, die noch mit Weib und Kind und Knechten ihre Hufe dürftig bestellten.
Bei der Grundherrschaft konnte jede überflüssige Arbeitskraft an den Platz gestellt werden, wo sie sich nach Eignung und Fähigkeit am besten betätigen konnte. Mahalabergo und Hagen gehören zu den siedlungsgeschichtlichen Erscheinungen der Merowingerzeit. Die fränkische Domänenverwaltung hatte dem Waldland eine besondere Fürsorge gewidmet, weil in ihm noch viel herrenloser Boden war. Von dieser Zeit an pflegten die Könige die Waldungen, sie stellten laufend und planmäßig Teilstücke immer wieder der allgemeinen Nutzung zur Verfügung. Diese Gebiete wurden mit dem königlichen Bann belegt (Silva regalis), in Forste umgewandelt und der Obhut ihrer Forstbeamten (forestarii) empfohlen
So wurden sie als Regalien der Bewirtschaftung zugeführt, für die Besiedlung angelegt und ausgebaut. Der bisherige breite übrige Grenzraum wurde auf eine schmale Grenzlinie reduziert und so das siedlungsfähige Land vermehrt. Das technische Verfahren bestand in der Rodung des Waldes unter der Leitung eines königlichen Beamten.
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