Hotel Mueller

Hotel Müller - Kyllburg - Eifel

Das nette Haus für nette Leute

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Chronik der Stadt Kyllburg 800 - 2000
Kyllburg in der Zeit der Fürstäbte und Kurfürsten (900 bis 1794)

1547 Wahrung der Interessen von Stadt und Bürgerschaft

Quelle: Karl Föst, "Kyllburg einst und jetzt"

Am 20. 8. 1547 hatte Kurfürst und Erzbischof Johann V. von Isenburg das Amt Kyllburg mit Vorbehalt der Landeshoheit dem trierischen Domkapitel für 4000 rh. Gulden verpfändet und dieses Amt dem jeweiligen Domkapitel zur Benutzung überlassen. Aber schon früher waren solche Pfandverschreibungen gang und gäbe. Das beweist die schon geschilderte, im Jahre 1458 beendete Fehde mit dem Johann Hurt von Schönecken, ferner eine Verpfändung von Stadt, Schloß und Amt Kyllburg an den Domherrn, Grafen Bernhard von Solms, um 1300 Gulden im Jahre 1469.

Seit Mitte des 16. Jahrhunderts scheint die pfandweise Überlassung an das Domkapitel zu Trier ununterbrochen fortbestanden zu haben. Ursache derartiger im Mittelalter sehr häufig vorkommenden Verpfändungen war in der Regel die Finanznot des Landesherrn, der Hilfeleistungen benötigte und nahm und dafür dem Gläubiger Sicherheiten in Pfand geben mußte. Für die amtsangehörigen Untertanen hatte diese Abtretung keine nachteiligen Folgen. Fürsorglich für seine Untertanen faßte der Landesherr die Vertragsbedingungen ab. Die Landeshoheit verblieb dem Erzbischof und Kurfürst, die Verwaltung aber dem Domkapitel durch die Person des jeweiligen Domdechanten als Amtsherrn.

Dem Domkapitel standen die erzstiftischen Renten, Nutzungen und Gefälle zu, die geistliche und weltliche Obrigkeit und Gerechtigkeit, die es sich verpflichtete, bestens und getreulich zu handhaben. Die Untertanen sollten Schirm und Schutz genießen, zu keiner ungewöhnlichen Fron angehalten werden, sondern bei alten Rechten, dem Herkommen und guten Gewohnheiten verbleiben. Die Kyllburger Wälder mußten getreulich gehütet und gepflegt und durften nicht schädlich verwüstet und geschlagen werden. Auch anderes Tun und Lassen des Domkapitels hatte Grenzen. Das wußten auch die Kyllburger Bürger und so ließen sie sich durch eine solche Pfandverschreibung in ihren Freiheiten und gewohnten Privilegien auch nicht stören, vertraten vielmehr mit Nachdruck ihre städtischen Interessen gegenüber dem Landesfürsten ebenso wie gegenüber den angrenzenden Landesherren, mit denen Jagd- und andere Grenzstreitigkeiten im Laufe der Jahrhunderte keine Seltenheit waren.

Als die Türken im 16. Jahrhundert in Österreich einfielen, wurde allenthalben zur Abwehr dieser Gefahr und der damit verbundenen Kosten das Türkengeld eingeführt. Den Bürgern der Stadt Kyllburg und den zugehörigen Amtsverwandten wurde die für den Kur-Staat 1575 eingeführte Land- und Türkensteuer eine unerträgliche Last. Sie wandten sich deshalb in einer Eingabe vom 21. Februar 1584 an den Kurfürsten und baten um Herabsetzung der Steuer. Die Eingabe hatte Erfolg. Die der Steuer zugrundegelegte Zahl der Hausstände wurde vermindert. Im Jahre 1593 beklagten sie sich von neuem über die Höhe der Steuer wegen der Mißernten, dem ständigen Durchzug und Überfall durch Kriegsleute und beauftragten Abgeordnete, die Lage in einer Versammlung zu Zell vorzutragen

Das städtische Leben wird noch durch eine Bäcker- und Wirteordnung des Amtmanns Hugo von Schonenburg vom Jahre 1558 bezeugt. Eingangs seiner Verordnung entbietet der Amtmann allen und jeden Brotbäckern und Wirten der "STATT Kilburg" seinen Gruß und alles Gute

Die Zahl der Woll- und Leinweber des Amtes und der Stadt Kyllburg war so stark, daß sich die Weber zu einer Bruderschaft zusammenschlossen. Wann die Bruderschaft zu Ehren der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Gottesgebär-erin Jungfrau Maria und des hl. Apostels Matthias gegründet worden ist, war nicht festzustellen.

Die Bruderschaftsordnung des Kyllburger Amtsherrn Damian Ernst von Warsberg vom 30. April 1696 renoviert die schon "vor undenklichen Jahren" ins Leben gerufene Bruderschaft, nachdem sie durch Kriegsereignisse fast in Vergessenheit geraten war, sich vordem aber bestens bewährt hatte. Man darf wohl annehmen, daß sie schon lange vor dem Dreißigjährigen Krieg bestanden hat.

Aufgabe der Bruderschaft war, zur Ehre Gottes und zur Unterhaltung guter Polizei zu wirken, gute Gebräuche zu erhalten und dem gemeinen Nutzen zu dienen. Die Satzung regelte in zehn Paragraphen die Rechte und Pflichten der Bruderschaft in kirchlicher und weltlicher Hinsicht. Am Tage ihres Patrons Matthias fand ein besonderer Gottesdienst statt, dem ein jeder Bruder beiwohnen mußte; unentschuldbares Ausbleiben war unter Strafe gestellt. Der Weberlehrling hatte eine dreijährige Lehrzeit zu absolvieren. Keinem Eingesessenen im Amt Kyllburg war es erlaubt, zu weben oder Handel zu betreiben, wenn er nicht der Bruderschaft angehörte. Kyllburgs Maße und Gewichte mußten beachtet werden. Die Bruderschaft hatte das Recht, an Markttagen und anderen Gelegenheiten zu visitieren, zu strafen "und zu confiszieren". Die Geldstrafe stand zur einen Hälfte der Obrigkeit, zur anderen der Bruderschaft zu. Fremde Tuchhändler zahlten höhere Gebühren als die amtsangehörigen. Ging ein Kunde von seinem alten Weber zu einem neuen über, so mußte der vorherige Weber erst geldlich abgefunden werden

Niemand durfte Tuch weben, nicht einmal einen Webstuhl in seine Behausung einstellen, wenn er nicht Mitglied der Bruderschaft war. Nur der Schloßburg und den Stiftsherren, "welche auf ihrer Immunität (Befreiung) wohnen", war es gestattet, ihr Leintuch zu Hause machen zu lassen

In einer Abhandlung von Franz Irsigler über die Wirtschaftsgeschichte der Stadt Trier wird das Wolltuchgewerbe in Kyllburg ab 1500 nachgewiesen

Der Leinanbau kam im 18. Jahrhundert zum Erliegen und wurde in Kyllburg vom Hopfenanbau abgelöst

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