Hotel Mueller

Hotel Müller - Kyllburg - Eifel

Das nette Haus für nette Leute

Hotel Müller Kyllburg Eifel · Mühlengasse 3 · 54655 Kyllburg · Tel 06563/96960 · eMail: info@hotel-mueller-kyllburg.de · GPS: N 50° 02´ 29" - E 06° 35´ 28"

Chronik der Stadt Kyllburg 800 - 2000
Kyllburg in der Zeit der Fürstäbte und Kurfürsten (900 bis 1794)

Rechte, Pflichten und Eigentumsverhältnisse

Nach dem Burgherrn waren die Wirte zu beliefern, damit die über Feld kommenden fremden Leute Brot bei ihnen fänden, und danach die Burgleut sowie Bürger. Ebenso war es mit dem Gemeindebäcker. Die Fremden hatten also sogar einen Vorrang vor den meist adeligen Burgmännern, den sonstigen Burgleuten und Bürgern. Wenn man bedenkt, daß die Wirte im Mittelalter im Rang hinter den Burgleuten und Bürgern standen, so beweist uns das, daß die Lebensmittelversorgung im Interesse des Fremdenverkehrs schon damals im Vordergrund stand. Die meisten dieser Fremden waren sicherlich Wallfahrer, die einzeln oder in kleinen oder größeren Prozessionen zu dem damals in hoher Verehrung stehenden Gnadenbild "Unserer Lieben Frau von Kyllburg" pilgerten

Man war aber nicht nur für den Gast und sich selbst besorgt, man schützte auch den fremden Geschäftsmann, So durfte ein fremder Händler, der wohlfeile Waren zum Verkauf ins Städtchen brachte, selbst dann weder gepfändet noch behelligt werden, wenn er einem Bürger Geld schuldete. Der Weinhändler aber mußte seinen Wein durch Sachverständige (einen Burgmann und einen Priester), die das Gericht bestimmte, prüfen lassen, bevor der Wein dem Wirte freigegeben wurde

Der Wald gehörte teils dem Herrn, teils den Bürgern. Eigentum der Bürger waren der Etzelter (heute Malberg zugehörig), der Klopp und der Hahn, der allerdings unter der besonderen Schirmherrschaft des Herrn stand. Eigenwald des Herrn waren das Buchholz hinter dem Klopp und der Wehrbusch hinter der Brücke. Die Nutzungen dieser fünf Walddistrikte waren nicht an das Eigentum gebunden, sondern besonders geregelt. Der Hahn war noch eigens geschützt. Hatte jemand im Hahn einen Baum gefällt, so war er in eine Geldstrafe von 10 Gulden verfallen, oder es wurde ihm auf dem Baumstumpf eine Hand abgehauen; die Entscheidung hatte der Herr. Noch heute sind die Kyllburger stolz auf ihren Hahn, um dessen Schutz und Pflege die Bürger sich seit Jahrhunderten sorgen. Im herrlichen Waldschatten führt der Hahn um den Stiftsberg herum und erschließt durch seine Spazierwege Kyllburgs wunderschöne Umgebung. Der Hahn, wohl von Hain, in mundartlicher Färbung von Hoan, Hahn (oder Haan =Hagen - Waldgehege) abzuleiten, gilt also seit jeher für den Kyllburger als geheiligtes, in seinem Bestand zu erhaltendes Reservat, das der Erholung der Bürgerschaft und der Fremden dient

Grundsätzlich gehörte auch die Fischerei in der Kyll zu den Rechten des Landesherrn; sie stand ihm im ganzen Flußbett uneingeschränkt zu. Den Fischfang der Bürger regelte der Schöffe. Drei namentlich bezeichnete Wasserstellen in der Kyll blieben dem Herrn allein vorbehalten. Daß sich das Weistum eingehend mit der Fischerei beschäftigt, erklärt sich aus der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Fischfangs in damaliger Zeit. Zudem war die Kyll stets fischreich.

Im Trierer Erzstift ist die Erhaltung vieler Weistümer auf eine Verordnung des Kurfürsten Jakob von Eltz (1567 - 1581) zurückzuführen, wonach in jedem Amte ein Buch anzulegen war, in welches alle altertümlichen Rechte eingetragen wurden. So wird das Kyllburger Weistum gewiß auch im leider nicht erhalten gebliebenen Gerichtsbuch des Hochgerichts gestanden haben. Es war zweifellos schon längst vordem niedergeschrieben, was aus dem schon erwähnten Schreiben des Hugo von Schönenburg vom 17. Mai 1558 an den Kurfürsten erhellt. Archivdirektor Dr. Schaus ist in seinem handschriftlichen Nachlaß (Stadtarchiv Trier) der Auffassung, daß das Weistum in seinen Urbestandsmerkmalen auf die 1256 empfangene und bezeugte Freiung der Ortsinsassen Kyllburgs zurückzuleiten sein wird

Auch die Grenzbeschreibung des Hochgerichts ist uns in Abschrift des 16. Jahrhunderts überliefert (Staatsarchiv Koblenz, Abt. 1C, Nr. 88a, Blatt 61 - 62). Der Gerichtsbann deckte sich nicht mit dem Bereich des Amtes, auch nicht mit der Gemarkung Kyllburg, ging vielmehr weit über die Gemeindegrenze hinaus und schloß ganz oder teilweise ein: im Norden Usch und Zendscheid, im Osten Steinborn, Schwickerather-Hof, Seinsfeld und im Südosten und Süden Gransdorf und Spang

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